Satzung des Landkreises Zwickau für das MPZ
vom 1. Oktober 2009
Aufgrund von § 3 Abs. 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102) i. V. m. § 23 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) hat der Kreistag des Landkreises Zwickau in seiner Sitzung am 30. September 2009 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Durch diese Satzung werden der Status und die Benutzungsgrundlagen des Medienpädagogischen Zentrums Zwickau (nachfolgend MPZ genannt) geregelt.
§ 2
Status des MPZ
1) Das MPZ ist eine öffentliche Einrichtung des Landkreises Zwickau. Der Landkreis ist Träger des MPZ.
2) Das MPZ arbeitet im staatlichen und kommunalen Auftrag; es ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1) Das MPZ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2) Das MPZ ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Mittel des MPZ dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke gemäß § 4 verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des MPZ.
Der Landkreis Zwickau erhält bei Auflösung oder Aufhebung des MPZ oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als seine eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen zurück.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des MPZ fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5) Bei Auflösung oder Aufhebung des MPZ oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des MPZ an den Landkreis Zwickau, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 4
Aufgaben des MPZ
1) Das MPZ hat die Aufgabe, Lern-, Lehr- und Informationsvorgänge audiovisuell zu unterstützen. Hierzu gehört insbesondere:
– über neue Medientechnik zu informieren, zu beraten und diese bereitzustellen,
– die EDV-gestützte Dokumentation der Medienbestände/-neuzugänge,
– Ausbau und Pflege des Medienarchivs,
– die medienpädagogische Fortbildung und Unterstützung in der praktischen Medienarbeit,
– Fortbildungsveranstaltungen im Umgang mit lehrplangerechter Software im Fachunterricht durchzuführen,
– Angebote im Umgang mit der MeSax-Datenbank zu machen,
– ausgewählte Medien in Zusammenarbeit mit dem Sächsischen Bildungsinstitut zu bewerten und zu begutachten,
– weitere Mediendatenbanken (Online-Bildmedien) aufzubauen und bereitzustellen,
– die Medienproduktion heimatbezogener und regionaler Medien,
– die Bereitstellung von Schulfunksendungen,
– Online-Medien für die schulischen Einrichtungen im Landkreis bereitzustellen,
– die Schulen zur Auswahl von Medientechnik zu beraten sowie
– beim Umgang und Einsatz neuer Medientechnik zu beraten.
2) Das MPZ hat mit Unterstützung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und den nachgeordneten Einrichtungen die Lehrer unter medienpädagogischen und medienkulturellen Aspekten zu beraten und fortzubilden. Zu den staatlichen Aufgaben gehören insbesondere:
– die Beratung und Fortbildung von Lehrkräften,
– die praktische Unterstützung von Bildungsprozessen sowie
– die Mitwirkung an schulorganisatorischen Prozessen unter medienpädagogischen und informationstechnischen Gesichtspunkten.
3) Dem MPZ obliegen als kommunale Aufgaben insbesondere:
– die wirtschaftlich effiziente und lizenzrechtlich abgesicherte Bereitstellung von Lehr- und Unterrichtsmedien sowie von Medientechnik für die Bildungseinrichtungen des Landkreises Zwickau und für weitere regionalspezifische Nutzerkreise,
– die Beratung von Schulen und Schulträgern hinsichtlich der Ausstattung mit Medien- und Informationstechnik und deren Wartung sowie
– die Unterstützung kommunaler Bildungs- und Kulturarbeit unter Einbeziehung regionaler Kooperationspartner.
§ 5
Benutzung
1) Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann das MPZ nach Maßgabe dieser Satzung in Anspruch nehmen. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Benutzung zu schulischen/unterrichtlichen, amtlichen, wissenschaftlichen oder zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Interessen erfolgt.
Eine Benutzung zu kommerziellen Zwecken stellt kein berechtigtes Interesse dar.
2) Als Benutzung des MPZ gelten:
1. die gebrauchsweise Überlassung von Medien,
2. die gebrauchsweise Überlassung von Geräten und deren Zubehör,
3. die Inanspruchnahme technischer Leistungen des MPZ,
4. die Inanspruchnahme einer Vorführung.
4) Für die Inanspruchnahme des MPZ zu Zwecken, die nicht mit den in § 4 genannten Aufgaben zusammenhängen, wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser Satzung ein privatrechtliches Entgelt erhoben. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1) Diese Satzung tritt am 1. November 2009 in Kraft.
2) Gleichzeitig treten
1. die Satzung für die Kreismedienstelle des Landkreises Zwickauer Land vom 7. Dezember 2001 (Amtsblatt des Landkreises Zwickauer Land, Jahrgang 9 Nr. 89 vom 19. Dezember 2001, S. 4),
2. die Satzung der Kreismedienstelle des Landkreises Chemnitzer Land (Kreismedienstellensatzung) vom 5. April 2006 (Amtsblatt des Landkreises Chemnitzer Land, Jahrgang 13 Nr. 05 vom 22. Mai 2006, S. 2) sowie
3. die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kreismedienstelle des Landkreises Chemnitzer Land (Kreismedienstellengebührensatzung) vom 5. April 2006 (Amtsblatt des Landkreises Chemnitzer Land, Jahrgang 13 Nr. 05 vom 22. Mai 2006, S. 3).
außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Zwickau, den 1. Oktober 2009
Dr. C. Scheurer
Landrat