Medienpädagogisches Zentrum Zwickau
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Benutzungsbedingungen

Medienpädagogisches
Zentrum Zwickau

Einrichtung des Landkreises Zwickau

 

Allgemeine
Benutzungsbedingungen

Auf Grund von § 5 Abs. 3 der Satzung des Landkreises Zwickau für das Medienpädagogische Zentrum (MPZ) Zwickau vom 01. Oktober 2009 erlässt das MPZ Zwickau folgende allgemeinen Benutzungsbedingungen:

 

§ 1 Benutzung

 

(1)        Gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung für das MPZ kann jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, das MPZ nach Maßgabe der Satzung in Anspruch nehmen. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Benutzung zu schulischen/ unterrichtlichen, amtlichen, wissenschaftlichen oder zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Interessen erfolgt.

Eine Benutzung zu kommerziellen Zwecken stellt kein berechtigtes Interesse dar.

(2)       Nutzungsberechtigt sind demnach alle öffentlichen Schulen des Landkreises, Schulen in freier Trägerschaft, Kindertagesstätten, sonstige Bildungseinrichtungen, gemeinnützige Einrichtungen der Jugend- und Erwachsenenbildung, gemeinnützige eingetragene Vereine und kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts.

(3)        Eine private Nutzung ist unter Anwendung der Entgeltordnung des MPZ möglich.

(4)        Gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung für das MPZ gilt als Benutzung des MPZ:

  • die gebrauchsweise Überlassung von Medien
  • die gebrauchsweise Überlassung von Geräten und Zubehör
  • die Inanspruchnahme technischer Leistungen des MPZ
  • die Inanspruchnahme einer Vorführung

§ 2 Nutzungsbedingungen

(1)        Die gebrauchsweise Überlassung von Medien, Geräten und deren Zubehör gemäß §1 Punkt 4 Nr.1 und 2 dieser Benutzungsordnung erfolgt für eine bei Übergabe vom MPZ festgesetzten Zeitdauer (Überlassungsfrist). Diese Medien, Geräte und deren Zubehör werden zur gebrauchsweisen Überlassung grundsätzlich im MPZ dem Benutzer übergeben und sind nach Ablauf der Überlassungsfrist im MPZ wieder zurückzugeben.

 

(2)        Das MPZ bietet den Schulen im Landkreis einen Hol- und Bringdienst für Medien an Stützpunktschulen (Gymnasium „Am Sandberg“ Wilkau-Haßlau; Förderschule „Am Sperlingsberg“ Kirchberg, Jakobus-Mittelschule Mülsen; Lindenschule Crimmitschau) und Bürgerbüros (Glauchau,
Werdau, Hohenstein-Ernstthal, Limbach-Oberfrohna) an.

 

(3)        Die Überlassung von Medien, Medientechnik und Zubehör erfolgt kostenlos an die Nutzungsberechtigten nur während der festgelegten Öffnungszeiten.

 

(4)        Die Ausleihfrist für Medien beträgt für den Nutzungsberechtigten 14 Tage.
Fristverlängerungen müssen durch den Nutzer rechtzeitig im MPZ erfragt und durch diesen bestätigt werden.

Die Ausleihfrist für Medientechnik und Zubehör wird mit dem Nutzer individuell abgesprochen.

 

(5)        Die Überlassung von Medientechnik erfolgt nach einer Einweisung durch das MPZ. Von einer Einweisung kann abgesehen werden, wenn der Nutzer hinreichend Kenntnisse in der Bedienung glaubhaft machen kann.

 

(6)        Der Nutzer ist verpflichtet, bei Übernahme von Medientechnik und Zubehör eine Sichtprüfung vorzunehmen. Werden durch den Nutzer Schäden an den überlassenen Medien, Medientechnik und Zubehör festgestellt, sind diese dem MPZ unverzüglich anzuzeigen.

 

(7)        Sämtliche für die Benutzung überlassenen Medien, Medientechnik und Zubehör sind vom Nutzer sorgfältig zu behandeln. Bei Rückgabe sind alle Medien, Medientechnik und Zubehör in einem ordnungsgemäßen und vollständigen Zustand dem MPZ zu übergeben.

 

(8)        Ein Versenden bei Medien ist möglich, dabei anfallende Kosten  und Transportrisiken trägt der Nutzer. Medientechnik und Zubehör müssen im MPZ abgeholt und vor Ort wieder abgegeben werden. Eine Ausweiskopie muss in beiden Ausleihvorgängen hinterlegt werden.

 

(9)        Der Nutzer hat beim Gebrauch der ihm überlassenen Medien die GEMA-Rechte zu wahren, selbständig zu beantragen und anfallende Gebühren zu tragen.

 

(10)      Nutzer, welche nachhaltig gegen diese Benutzerordnung verstoßen, können von allen Leistungen des MPZ ausgeschlossen werden.

§ 3 Haftung

Der Nutzer haftet für alle durch ihn verursachten Schäden an den ihm überlassenen Medien, Medientechnik und Zubehör in Höhe des Wiederbeschaffungswertes.

 

 

Zwickau,
den  01. November 2009

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