Benutzungsbedingungen
Medienpädagogisches
Zentrum Zwickau
Einrichtung des Landkreises Zwickau
Allgemeine
Benutzungsbedingungen
Auf Grund von § 5 Abs. 3 der
Satzung des Landkreises Zwickau für das Medienpädagogische Zentrum (MPZ)
Zwickau vom 01. Oktober 2009 erlässt das MPZ Zwickau folgende allgemeinen
Bennutzungsbedingungen:
§ 1 Benutzung
(1) Gemäß § 5 Abs.
2 der Satzung für das MPZ kann jedermann, der ein berechtigtes Interesse
glaubhaft macht, kann das MPZ nach Maßgabe der Satzung in Anspruch nehmen. Ein
berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Benutzung zu
schulischen/ unterrichtlichen, amtlichen, wissenschaftlichen oder zur
Wahrnehmung berechtigter persönlicher Interessen erfolgt.
Eine Benutzung zu
kommerziellen Zwecken stellt kein berechtigtes Interesse dar.
(2) Nutzungsberechtigt
sind demnach alle öffentlichen Schulen des Landkreises, Schulen in freier
Trägerschaft, Kindertagesstätten, sonstige Bildungseinrichtungen, gemeinnützige
Einrichtungen der Jugend- und Erwachsenenbildung, gemeinnützige eingetragene
Vereine und kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(3) Eine
private Nutzung ist unter Anwendung der Entgeltordnung des MPZ möglich.
(4) Gemäß § 5 Abs. 2
der Satzung für das MPZ gilt als Benutzung des MPZ:
- die
gebrauchsweise Überlassung von Medien - die
gebrauchsweise Überlassung von Geräten und Zubehör - die
Inanspruchnahme technischer Leistungen des MPZ - die
Inanspruchnahme einer Vorführung
§ 2
Nutzungsbedingungen
(1) Die gebrauchsweise Überlassung von
Medien, Geräten und deren Zubehör gemäß §1 Punkt 4 Nr.1 und 2 dieser Benutzungsordnung
erfolgt für eine bei Übergabe vom MPZ festgesetzten Zeitdauer
(Überlassungsfrist). Diese Medien, Geräte und deren Zubehör werden zur
gebrauchsweisen Überlassung grundsätzlich im MPZ dem Benutzer übergeben und
sind nach Ablauf der Überlassungsfrist im MPZ wieder zurückzugeben.
(2) Das MPZ bietet den Schulen im Landkreis
einen Hol- und Bringdienst für Medien an Stützpunktschulen (Gymnasium „Am
Sandberg“ Wilkau-Haßlau; Förderschule „Am Sperlingsberg“ Kirchberg, Jakobus-
Mittelschule Mülsen; Lindenschule Crimmitschau) und Bürgerbüros (Glauchau,
Werdau, Hohenstein-Ernstthal, Limbach-Oberfrohna) an.
(3) Die
Überlassung von Medien, Medientechnik und Zubehör erfolgt kostenlos an die
Nutzungsberechtigten nur während der festgelegten Öffnungszeiten.
(4) Die
Ausleihfrist für Medien beträgt für den Nutzungsberechtigten 14 Tage.
Fristverlängerungen müssen durch den Nutzer rechtzeitig im MPZ erfragt und
durch diesen bestätigt werden.
Die Ausleihfrist für Medientechnik und Zubehör wird mit dem Nutzer
individuell abgesprochen.
(5) Die Überlassung von
Medientechnik erfolgt nach einer Einweisung durch das MPZ.
Von einer
Einweisung kann abgesehen werden, wenn der Nutzer hinreichend Kenntnisse in der
Bedienung glaubhaft machen kann.
(6) Der Nutzer ist verpflichtet, bei
Übernahme von Medientechnik und Zubehör eine Sichtprüfung vorzunehmen. Werden
durch den Nutzer Schäden an den überlassenen Medien, Medientechnik und Zubehör
festgestellt, sind diese dem MPZ unverzüglich anzuzeigen.
(7) Sämtliche für die Benutzung überlassenen
Medien, Medientechnik und Zubehör sind vom
Nutzer sorgfältig zu behandeln. Bei Rückgabe sind alle Medien, Medientechnik
und Zubehör in einem ordnungsgemäßen und vollständigen Zustand dem MPZ zu
übergeben.
(8) Ein Versenden bei Medien ist möglich, dabei
anfallende Kosten und Transportrisiken
trägt der Nutzer. Medientechnik und Zubehör müssen im MPZ abgeholt und vor Ort
wieder abgegeben werden. Eine Ausweiskopie muss in beiden Ausleihvorgängen
hinterlegt werden.
(9) Der Nutzer hat beim Gebrauch der ihm
überlassenen Medien die GEMA-Rechte zu wahren, selbständig zu beantragen und
anfallende Gebühren zu tragen.
(10) Nutzer, welche nachhaltig gegen diese Benutzerordnung
verstoßen, können von allen Leistungen des MPZ ausgeschlossen werden.
§ 3
Haftung
Der Nutzer
haftet für alle durch ihn verursachten Schäden an den ihm überlassenen Medien,
Medientechnik und Zubehör in Höhe des Wiederbeschaffungswertes.
Zwickau,
den 01. November 2009